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Amtliche Abnahmen nach § 23 der VAwS-Anlagenverordnung durch einen zugelassenen Sachverständigen §23

Überprüfung von Anlagen

(zu §19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

Die Betreiber haben nach Maßgabe des §19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3, und 5 WHG durch Sachverständige nach §22 überprüfen zu lassen.

  1. Unterirdische Anlagen und Anlagenteile
  2. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C, und D
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach §19h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüflisten festgelegt, gelten diese.

Wir organisieren Ihre regelmäßigen Prüftermine ebenso wie die Abnahme durch einen Sachverständigen nach Stilllegung eines prüfpflichtigen Tanks.