Tel.: +49 8531 / 24 89 163
Amtliche Abnahmen nach § 23 der VAwS-Anlagenverordnung durch einen zugelassenen Sachverständigen §23
Überprüfung von Anlagen
(zu §19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
Die Betreiber haben nach Maßgabe des §19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3, und 5 WHG durch Sachverständige nach §22 überprüfen zu lassen.
- Unterirdische Anlagen und Anlagenteile
- Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C, und D
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach §19h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüflisten festgelegt, gelten diese.
Wir organisieren Ihre regelmäßigen Prüftermine ebenso wie die Abnahme durch einen Sachverständigen nach Stilllegung eines prüfpflichtigen Tanks.